Das Umweltamt des Kreises Segeberg informiert über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Leider immer noch ein vertrautes Bild im Herbst und im Frühjahr: qualmende und übel riechende Gartenfeuer, mit denen die Ergebnisse der letzten Strauchschnittaktion „entsorgt“ werden. Dabei ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen weder aus abfallwirtschaftlicher noch aus ökologischer Sicht richtig oder sinnvoll:

  • Grünabfälle sind verwertbar - und wertvoll! Denn durch Kompostierung und die anschließende Nutzung des Kompostes werden die enthaltenen Nährstoffe dem Boden wieder zugeführt. [In einer Handvoll guten Humusbodens leben mehr Organismen als Menschen auf der Erde.] Wer ökologisch handelt und pflanzliche Abfälle im eigenen Garten kompostiert, wird sehr schnell Kompost als Bodenverbesserungsmittel sowie geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken [Mulchen] der Beete schätzen lernen.
  • Durch das Verbrennen werden regelmäßig in erheblichem Umfang Kleintiere und Kleinstlebewesen getötet, die sich in Grünschnitthaufen sehr schnell ansiedeln.

Eine Verwertung von pflanzlichen Abfällen im eigenen Garten bietet darüber hinaus noch weitere Vorteile:

  • Müllberge werden reduziert!
  • Es werden keine klimaschädlichen Gase freigesetzt und die mögliche Beeinträchtigung der Nachbarn durch Qualm entfällt!
  • Ihr Geldbeutel wird geschont — ersetzen Sie Torf durch Kompost, schützen Sie so das Ökosystem Moor, ersparen Sie sich damit teure Kunstdünger!

Sind Abfälle nicht zu vermeiden, dann hat die Verwertung von Abfällen grundsätzlich Vorrang vor deren Beseitigung.

Dies kann man als den übergeordnete Grundsatz aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz [KrW-/AbfG] bezeichnen; das Gesetz gilt für die gesamte Bundesrepublik.

Aus diesem Bundesgesetz in Verbindung mit dem Landesabfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein [LAbfWG] ergeben sich Funktion und Aufgabe der Kreise (und kreisfreien Städte) als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Um es abzukürzen: weitere Landesgesetze und öffentlichrechtliche Verträge erlaubten Ihrem Kreis Segeberg, seine Aufgaben der Abfallentsorgung auf den Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg [WZV] bzw. auf die Stadt Norderstedt [Betriebsamt] zu übertragen.

Und letztendlich führt dies dazu, dass Sie immer dann, wenn Ihnen eine Verwertung Ihrer pflanzlichen Abfälle nicht möglich ist, diese dem WZV bzw. der Stadt Norderstedt zu überlassen haben — und dort können Ihre Gartenabfälle ganz sicher verwertet werden!
 
Sie meinen, Sie müssten trotz aller aufgezählten Nachteile dennoch verbrennen?
Dann haben Sie folgendes zu beachten:
 
Die Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen. Sie gilt für das Land Schleswig-Holstein und gestattet die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen unter diesen Bedingungen:
  • eine Entsorgung der Abfälle ist im Rahmen der gärtnerischen Bewirtschaftung nicht möglich,
  • die Abfälle sind auf dem eigenen Grundstück angefallen und werden auch dort verbrannt,
  • es sind hierdurch keine Gefahren für die Umgebung zu erwarten.
 
Das Bundesimmissionsschutzgesetz:
Es schützt uns vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Es lässt also folgerichtig nur das Verbrennen von „naturbelassenem, stückigem Holz einschließlich anhaftender Rinde im lufttrocknen Zustand“ zu.
 
Den Artenschutz:
Nach den Vorschriften zur Verwirklichung des Artenschutzes [Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz] ist es u. a. verboten, „ ... wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu verletzen oder zu töten oder die Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.
Wo sich wildlebende Tiere wohlfühlen, da geht es auch dem Menschen gut!
 
Weiter haben Sie zu berücksichtigen:
  • Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen kann nur die Ausnahme sein (z. B. Schädlingsbefall).
  • Es versteht sich von selbst, dass Sie bei anhalten der Trockenheit, starkem Wind oder bei austauscharmer Witterung kein Feuer entzünden dürfen.
  • Sie müssen Löschmittel bereithalten (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher) und die Feuerstelle muss einen ausreichenden Abstand zu Gebäuden und zu brennbaren Materialien haben.
  • Das Brennmaterial dürfen Sie erst am Tage des Verbrennens aufschichten. Oder Sie setzen es vor dem Abbrennen um, um (Klein-)Tiere zu schützen.
  • Zum Anzünden können Sie geringe Mengen Papier oder Pappe verwenden. Verboten sind brandbeschleunigende Stoffe wie beispielsweise Benzin.
  • Das Feuer müssen Sie fortwährend beaufsichtigen, bis die Glut erloschen ist.
  • Eine Feuerstelle ist kein Spielplatz! Wenn Sie Kinder haben, dann behalten Sie sie im Auge!
  • Sie müssen das Feuer unverzüglich löschen, wenn sich starker Rauch entwickelt oder wenn Funken fliegen.
  • Sie müssen Verbrennungsreste ordnungsgemäß entsorgen – aber erst nach dem völligen Erkalten!
  • Sie dürfen nur trockene, naturbelassene Hölzer verbrennen.
  • Sie dürfen nicht Ihren Grasschnitt, Ihr Laub und auch nicht den frischen Baum- und Strauchschnitt verbrennen (Qualm!).
 
Und auf gar keinen Fall dürfen Sie andere brennbare Dinge wie verunreinigtes/behandeltes Abbruchholz, behandeltes (beispielsweise lackiertes, beschichtetes, imprägniertes) oder nasses Holz, Spanplatten, Faserplatten, Möbel, Dachpappe, Plastik, Müll usw. (mit-)verbrennen!
 

Quelle: Umweltschutz des Kreises Segeberg, 2007